Wird ein Vermögensgegenstand an eine andere Person übertragen, ohne dass die Sache verkauft wird, so liegt eine Übergabe (oft Zuwendungsvertrag genannt) vor.
Dabei kann die Übergabe ohne jede Gegenleistung erfolgen (Schenkung im engeren Sinne) oder eine Gegenleistung vereinbart werden, die nicht den Wert der gegebenen Sache erreicht (gemischte Schenkung).

Ganz häufig übertragen Eltern das Familienheim auf die Kinder mit der Regelung, dass ein Nießbrauchsrecht für die Eltern auf Lebenszeit eingetragen wird. Eine weniger umfangreiche Gegenleistung an die Eltern wäre das dingliche Wohnrecht.

Solche Vereinbarungen zu Lebzeiten sind in notarieller Urkunde festzuhalten. Der Notar berät Sie mit Ausnahme des Steuerrechts und hält Musterverträge parat, die sich in der Praxis schon oft bewährt haben.

 

Ihre Dokumente im Überblick

Wir bedanken uns für Ihr Interesse an unseren Dienstleistungen. Wir bitten Sie, zur Erleichterung des Ablaufs das nachstehende Datenblatt möglichst vollständig auszufüllen und dem Notariat per Mail (info@notar-gl.de) oder per Fax/Post zukommen zu lassen. Benötigen Sie Hilfe? Sprechen Sie uns gerne an. Auf Basis Ihrer Angaben wird dann Ihr individueller Urkundsentwurf erstellt. Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

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