Beratung zur Satzungsänderung von GmbHs und UGs

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Inhaltsverzeichnis

Was ist eine Satzungsänderung?
Gründe für eine Satzungsänderung
Ablauf einer Satzungsänderung
Kosten und Zeitaufwand einer Satzungsänderung
Herausforderungen und typische Fehler
Unterschiede zwischen GmbH und UG
Fazit
Weiterführende Informationen
Häufige Fragen

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Einführung: Was ist eine Satzungsänderung?

Die Satzung einer Gesellschaft ist das grundlegende Regelwerk, das deren Struktur, Rechte und Pflichten sowie zentrale organisatorische Abläufe definiert. Sie wird bei der Gründung erstellt und notariell beurkundet. Eine Satzungsänderung ist erforderlich, wenn grundlegende Aspekte der Gesellschaft angepasst werden sollen, beispielsweise der Unternehmenssitz, das Stammkapital oder die Unternehmenszwecke.

Sowohl bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) als auch bei Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) – kurz UG – gelten strenge gesetzliche Vorschriften für Satzungsänderungen. Der Ablauf, von der Vorbereitung bis zur Eintragung der Änderungen ins Handelsregister, ist bei beiden Gesellschaftsformen nahezu identisch.

Dieser Artikel zeigt, warum und wie Satzungen geändert werden, welche Unterschiede zwischen GmbH und UG existieren und welche Stolpersteine häufig auftreten.

Gründe für eine Satzungsänderung

Satzungsänderungen können aus verschiedenen Gründen notwendig werden, etwa aufgrund interner Entscheidungen, gesetzlicher Vorgaben oder strategischer Entwicklungen. Zu den häufigsten Gründen zählen:

Änderung des Unternehmenszwecks

Ein neuer Markt, eine geänderte Geschäftsausrichtung oder die Aufnahme weiterer Geschäftsfelder erfordern eine Anpassung des Unternehmenszwecks. Die Satzung muss den geänderten Tätigkeitsbereich klar widerspiegeln, da dieser für Partner und Behörden von Bedeutung ist.

Kapitalmaßnahmen

Veränderungen des Stammkapitals sind ein weiterer häufiger Anlass für Satzungsänderungen. Dies umfasst sowohl Kapitalerhöhungen, etwa zur Stärkung der Liquidität, als auch Kapitalherabsetzungen, die bei Restrukturierungen notwendig sein können.

Wechsel des Unternehmenssitzes

Wenn der Sitz der Gesellschaft verlegt wird, insbesondere in ein anderes Registergericht, ist eine Satzungsänderung unvermeidlich.

Änderung in der Gesellschafterstruktur

Die Aufnahme neuer Gesellschafter oder der Austritt bestehender Anteilseigner kann eine Anpassung der Satzung erforderlich machen.

Anpassung an gesetzliche Vorgaben

Neue rechtliche Bestimmungen können eine Überarbeitung der Satzung notwendig machen, etwa im Hinblick auf die Ausgestaltung der Gesellschafterrechte.

  • Neuer Unternehmenszweck oder Geschäftsfeld.
  • Änderungen des Stammkapitals.
  • Sitzverlegung oder neue Gesellschafter.

Ablauf einer Satzungsänderung

Die Änderung der Satzung erfolgt in mehreren Schritten, die rechtlich klar geregelt sind:

Vorbereitung und Beschlussfassung

Die Satzungsänderung muss von der Gesellschafterversammlung beschlossen werden. Dies erfordert eine qualifizierte Mehrheit, meist 75 % der Stimmen, sofern die Satzung keine abweichenden Regelungen vorsieht. Vor der Beschlussfassung sollte ein juristisch präziser Entwurf der Änderung vorliegen.

Notarielle Beurkundung

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Satzungsänderung muss notariell beurkundet werden. 

Eintragung ins Handelsregister

Nach der notariellen Beurkundung wird die Änderung beim zuständigen Handelsregister angemeldet. Das Registergericht prüft die Unterlagen und nimmt die Eintragung vor. Erst mit dieser Eintragung wird die Satzungsänderung wirksam.

Bekanntmachung der Änderung

Nach der Eintragung wird die Änderung im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, sodass sie öffentlich zugänglich ist.

In aller Kürze:

  • Beschluss durch Gesellschafterversammlung.
  • Notarielle Beurkundung des Beschlusses.
  • Eintragung und Bekanntmachung im Handelsregister.

Kosten und Zeitaufwand einer Satzungsänderung

Die Kosten einer Satzungsänderung setzen sich aus mehreren Posten zusammen:

Notargebühren

Die notarielle Beurkundung der Änderung ist verpflichtend und kostenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Geschäftswert der Änderung.

Gebühren für das Handelsregister

Die Anmeldung und Eintragung der Änderung ins Handelsregister ziehen weitere Kosten nach sich, deren Höhe ebenfalls vom Umfang der Änderung abhängt.

Rechtsberatung

Bei komplexeren Änderungen, etwa Kapitalmaßnahmen oder umfangreichen Zweckänderungen, ist juristische Unterstützung oft sinnvoll.

Zeitlich sollte ein Zeitraum von etwa vier bis acht Wochen eingeplant werden, abhängig von der Komplexität der Änderung und der Bearbeitungszeit beim Handelsregister.

In aller Kürze:

  • Notar und Handelsregister verursachen Kosten.
  • Zeitrahmen: 4–8 Wochen.

Herausforderungen und typische Fehler

Satzungsänderungen sind rechtlich anspruchsvoll, und Fehler können zu Verzögerungen oder sogar Ablehnungen führen:

Unklare Formulierungen

Vage oder missverständliche Änderungen in der Satzung können Rückfragen durch das Registergericht auslösen. Eine klare und präzise Sprache ist daher essenziell.

Uneinigkeit unter den Gesellschaftern

Satzungsänderungen erfordern eine qualifizierte Mehrheit. Konflikte zwischen den Gesellschaftern können den Prozess erheblich verzögern.

Fehler bei der Anmeldung

Unvollständige oder falsch ausgefüllte Unterlagen werden vom Registergericht zurückgewiesen. Eine gründliche Vorbereitung der Anmeldung ist daher wichtig.

In aller Kürze:

  • Klare und präzise Formulierungen verwenden.
  • Zustimmung der Gesellschafter sicherstellen.
  • Vollständige und korrekte Unterlagen einreichen.

Unterschiede zwischen GmbH und UG bei Satzungsänderungen

Die gesetzlichen Anforderungen für Satzungsänderungen sind bei GmbHs und UGs grundsätzlich identisch. Dennoch gibt es einige Unterschiede, die in der Praxis relevant sind:

Kapitalerhöhungen bei UGs

Da das Stammkapital einer UG bei der Gründung oft sehr niedrig angesetzt ist (ab 1 Euro), sind Satzungsänderungen zur Kapitalerhöhung bei UGs häufiger. Diese Erhöhungen dienen dem Aufbau des Mindestkapitals von 25.000 Euro, um später den Status einer „vollwertigen“ GmbH zu erreichen.

Musterprotokoll bei UGs

Viele UGs werden mit einem vereinfachten Musterprotokoll gegründet. Wenn später umfangreiche Satzungsänderungen vorgenommen werden sollen, erfordert dies oft die komplette Ersetzung des Musterprotokolls durch eine individuell angepasste Satzung.

Praxisnahe Unterschiede

Während GmbHs meist mit einer höheren Anzahl an Gesellschaftern und komplexeren Strukturen operieren, bleibt der Verwaltungsaufwand bei UGs oft überschaubarer. Dennoch gelten die gleichen rechtlichen Pflichten.

In aller Kürze:

  • UGs nutzen häufig das Musterprotokoll.
  • Kapitalerhöhungen sind bei UGs häufiger.
  • Anforderungen an Änderungen sind identisch.

Fazit

Eine Satzungsänderung ist ein unvermeidlicher Schritt, wenn grundlegende Änderungen in einer Gesellschaft vorgenommen werden sollen. Der Prozess erfordert sorgfältige Vorbereitung, juristische Präzision und die Einhaltung strenger Formalitäten.

Ob GmbH oder UG – die Anforderungen sind nahezu identisch. UGs sehen sich allerdings häufiger mit Kapitalerhöhungen oder der Ersetzung des Musterprotokolls konfrontiert. Unternehmen sollten den Prozess ernst nehmen, um Verzögerungen oder rechtliche Probleme zu vermeiden.

Mit professioneller Unterstützung kann eine Satzungsänderung reibungslos ablaufen und bietet Unternehmen die Flexibilität, sich an neue Gegebenheiten anzupassen.

Weiterführende Informationen

Gemeinsames Registerportal der Länder: Online-Zugriff auf das Handelsregister, in dem Satzungsänderungen von GmbHs und UGs eingetragen werden müssen: handelsregister.de

Bundesministerium der Justiz – GmbH-Gesetz: Das GmbH-Gesetz enthält Vorschriften zur Änderung der Satzung und den notwendigen Beschlussfassungen: bmj.de

IHK – Satzungsänderungen und Gesellschafterbeschlüsse: Die Industrie- und Handelskammern stellen Informationen zu typischen Änderungen in der Satzung von Gesellschaften bereit: ihk.de

Häufige Fragen

Ist eine Satzungsänderung bei einer GmbH oder UG auch online möglich?

Ja, seit der Einführung der Online-Beurkundung gemäß § 16a BeurkG kann eine Satzungsänderung bei einer GmbH oder UG auch per Videokonferenz notariell erfolgen. Voraussetzung ist eine qualifizierte elektronische Signatur (z. B. über den Personalausweis) sowie die Nutzung des sicheren Videokommunikationssystems der Bundesnotarkammer. Das ist besonders vorteilhaft, wenn Gesellschafter nicht vor Ort sind oder kurzfristige Änderungen notwendig sind. Die Online-Variante spart Zeit und Reisekosten – sie ersetzt vollständig den Termin im Notariat.

Muss eine Änderung des Unternehmensgegenstands der GmbH oder UG auch dem Gewerbeamt gemeldet werden?

Ja, die Änderung des Unternehmensgegenstands muss nicht nur beim Handelsregister angemeldet und notariell beurkundet werden, sondern auch beim zuständigen Gewerbeamt gemeldet werden. Diese Mitteilungspflicht wird häufig übersehen. Bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten – z. B. im Handwerk, Gesundheitswesen oder bei sicherheitsrelevanten Dienstleistungen – kann eine neue Genehmigung erforderlich sein. Eine unterlassene Anzeige kann zu Bußgeldern oder sogar zur Untersagung der Geschäftstätigkeit führen. Daher sollte das Gewerbeamt parallel zur Handelsregistereintragung informiert werden.

Was ist bei Wettbewerbsverboten oder Sonderrechten in der GmbH-Satzung zu beachten?

Wettbewerbsverbote und Sonderrechte – etwa Vetorechte, Mehrstimmrechte oder Vorkaufsrechte – haben oft weitreichende Konsequenzen für die Mitspracherechte der Gesellschafter. Bei einer Satzungsänderung sollten diese Regelungen überprüft und angepasst werden, wenn sich die Beteiligungsstruktur ändert oder neue Gesellschafter hinzukommen. Änderungen an solchen Klauseln erfordern nicht nur eine qualifizierte Mehrheit, sondern teilweise die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Gesellschafter. Wer hier nicht sorgfältig vorgeht, riskiert rechtliche Auseinandersetzungen oder spätere Anfechtungen.

Welche Bedeutung hat das Geldwäschegesetz bei der Satzungsänderung einer GmbH oder UG?

Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet Notare bei Satzungsänderungen zur Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten. Insbesondere bei Änderungen der Gesellschafterliste, Kapitalstruktur oder Stimmrechtsverhältnisse muss geprüft werden, wer faktisch Kontrolle über die Gesellschaft ausübt. Diese Angaben sind im Transparenzregister zu aktualisieren. Verstöße gegen diese Pflicht – etwa unterlassene oder fehlerhafte Eintragungen – können empfindliche Bußgelder zur Folge haben. Die notarielle Prüfung schützt nicht nur vor rechtlichen Risiken, sondern stellt auch sicher, dass die Satzungsänderung im Handelsregister nicht abgelehnt wird.

Warum sollte man bei einer Satzungsänderung Nachfolgeklauseln aufnehmen?

Eine Satzungsänderung ist ein sinnvoller Anlass, um auch die Nachfolgeplanung innerhalb der GmbH oder UG zu regeln. Wird ein Gesellschafter geschäftsunfähig, verstirbt oder will ausscheiden, hilft eine klare Nachfolgeklausel, Streit zu vermeiden. Dazu gehören Abfindungsregelungen, Einziehungsrechte, Mitverkaufsrechte (Tag-Along/Drag-Along) oder Vorkaufsrechte der Mitgesellschafter. Ohne vertragliche Regelung droht im Erbfall die Aufnahme unerwünschter Dritter in die Gesellschafterstruktur – mit allen Risiken für Entscheidungsfähigkeit, Finanzierung oder Kreditwürdigkeit der Gesellschaft.

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